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Gründung des Sportvereins (SV) Eilsbrunn
Der Sportverein Eilsbrunn wurde am 26. Januar 1980 gegründet. Die Gründungsversammlung fand in der Gaststätte Erber in Eilsbrunn statt. Es waren 41 Gründungsmitglieder, sowohl
Alt- wie Neubürger, erschienen. Als Sinn und Zweck der Vereinsgründung wurde es bezeichnet, der Eilsbrunner Jugend ein Angebot sinnvoller Freizeitgestaltung zu machen und darüber hinaus zu einer für die
dörfliche Gemeinschaft lebenswichtigen organischen Einheit dieses rasch gewachsenen Dorfes beizutragen. Versammlungsleiter war Otto Teufel, Protokollführer Raimund Söllner.
Jeweils ohne Gegenstimmen wurde der Beschluss gefasst, den „SV Eilsbrunn“ in das Vereinsregister einzutragen und die Satzung des Bayerischen Landes-Sportverbands e.V. (BLSV)
anzuerkennen. Die Vorstandswahl der Gründungsversammlung hatte folgendes Ergebnis:
- 1. Vorsitzender: Josef Huber, Eilsbrunn
- 2. Vorsitzender: Willi Prenzyna, Eilsbrunn
- 1. Schriftführerin: Martina Leyerer, Eilsbrunn
- 1. Kassier: Raimund Söllner, Eilsbrunn
- Spielleiter: Otto Hermann, Eilsbrunn
Die Gründungsmitglieder
- Gerhard Fodor
- Fritz Grabmeier
- Otto Hermann
- Thomas Dobmeier
- Klaus Engl
- Otto Teufel
- Maria Rössler
- P. Lothar M. Rössler
- Anton Nenning
- Karl Götz
- Fritz Dürr
- Johann Kolbinger
- Johann Dechand
- Wilhelm Prenzyna
- Konrad Fodor
- Josef Huber
- Konrad Scheugenpflug
- Herbert Neumüller
- Hilde Zintl
- Lothar Zimmer
- Maria Hauzenberger
- Herbert Gaul
- Karl Neumüller
- Rudolf Ehrl sen.
- Rudolf Ehrl jun.
- Hans Jobst
- Karl Tgel
- Martina Leyerer
- Raimund Söllner
- Sebastian Mandl
- Paul Schuster
- Wolfgang Gans
- Emma Simmerl
- Johann Mandl
- Manfred Markus
- Willibald Weigert
- Wolfgang Wodianka
- Josef Nenning
- Hermann Rosenmeier
- Andreas Simmerl
- Theo Schäfler
Satzung des SV Eilsbrunn
Satzungen sind eine trockene Angelegenheit, doch für einen Verein unverzichtbar. Sie drücken einerseits das Selbstverständnis des Vereins aus, sind andererseits unabdingbare
Voraussetzung für ein geordnetes Vereinsleben und den Charakter der Gemeinnützigkeit. Satzungen müssen auch immer wieder den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden. Der SV Eilsbrunn schuf sich im
Verlauf seiner bisher 25jährigen Geschichte mehrere Fassungen einer Satzung. Die Satzung der Gründungsphase, in Kraft getreten durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 5.9.1980 und genehmigt durch
den Bayerischen Landessportverband (BLSV) am 25.9.1980, enthielt u.a. folgende Bestimmungen:
„1.1 Der am 26.1.1980 gegründete Sportverein führt den Namen ‚SV Eilsbrunn’ ... 1.3 Der Vereinszweck besteht in der Förderung des Sportwesens für die Allgemeinheit, der
Kräftigung von Körper und Geist und in der Pflege guter Sitten und Geselligkeit. 1.3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke ... 1.3.2 Der Verein ist
überparteilich und gegenüber allen politischen, weltanschaulichen Bestreben neutral und steht auf dem Boden der christlichen Kultur. 1.3.3 Zur Erreichung des Vereinszweckes können im einzelnen –
Turn-, Sport- und Spielübungen und Wettbewerbe abgehalten, – Sportplätze und -geräte beschafft und unterhalten, – Grundstücke, Gebäulichkeiten, Geräte und Gegenstände erworben, errichtet und
instandgehalten, – Versammlungen, Vorträge, Veranstaltungen und Festlichkeiten abgehalten bzw. an ihnen teilgenommen und – sachgemäß ausgebildete Übungsleiter eingesetzt werden. 2.1 Der Verein besteht
aus Jugend-, aktiven und passiven und Ehrenmitglieder[n]. Zur Jugend zählen alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ... 2.2. Mitglied kann jeder werden, der unbescholten ist und schriftlich
seine Aufnahme beantragt ... 2.4.3 Für die einzelnen Sportarten können Abteilungen gegründet werden. 3. Vereinsorgane sind a) der Vorstand, b) der Vereinsausschuss, c) die Mitgliederversammlung.
...“
Eine veränderte Satzung wurde am 21.1.1987 verabschiedet.
Am 20.5.1987 wurde der SV Eilsbrunn e.V. in das Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen. Dabei war bezüglich der Rechtsvertretung nach außen festgehalten, dass
der Verein durch den Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister gemeinsam vertreten wird. Für Rechtsgeschäfte von über 1000 DM im Einzelfall und für Grundstücksgeschäfte
jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Satzungsänderungen wurden auch in der Jahreshauptversammlung am 24.4.1992 beschlossen. Wichtigste Punkte waren dabei die Anhebung der Wertgrenze für Rechtsgeschäfte durch den
Vorstand, die Einführung der obligatorischen Bankabbuchung und die Festlegung der von den Mitgliedern zu leistenden Arbeitseinsätze, zweimal jährlich je fünf Stunden für jedes volljährige männliche,
aktiv Sport treibende Mitglied (MZ v. 6.5.1992). Die letztgültige Fassung mit 13 Paragraphen stammt vom 23.1.2004. Darin wurde die Geldbuße (§ 4f) von DM auf Euro umgestellt, ferner der Betrag, bis zu
dem der 1. Vorsitzende Geschäfte führen darf, auf 5000 € angehoben (§ 6).
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